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Treu dem guten alten Brauch

Treu dem guten alten Brauch

Satzung GTEV D`Neuburgler Vagen

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.       Der Verein führt den Namen „Gebirgs-Tracht-Erhaltungs-Verein (GTEV)

D’ Neuburgler Vagen e.V.“

2.       Er hat seinen Sitz in Vagen.

Der Verein wurde am 14. Juni 1922 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein unter VR 41069 eingetragen.

3.       Der Verein ist Mitglied des Gauverbandes I der oberbayerischen Gebirgs-Tracht-Erhaltungs-Vereine e.V., der seinen Sitz in Traunstein hat.

4.       Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1.       Zweck des Vereins ist

1.1     die Erhaltung, Pflege und Förderung der bodenständigen Gebirgstracht,

1.2     die Erhaltung und Förderung von Brauchtum, Volkstanz, Volkslied, Volksmusik,

Mundart und Schuhplattler,

1.3     die Mitarbeit in der Heimatpflege und die Pflege des Laienspiels,

1.4     die Trachtenjugend mit den Grundsätzen der Heimat- und Brauchtumspflege

          vertraut zu machen und sie dafür zu begeistern.

2.       Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

2.1     die Veranstaltung und die Förderung von Heimat- und Trachtenfesten,

2.2     Brauchtumsveranstaltungen, Theateraufführungen mit Maßnahmen der

          Heimatpflege,

2.3     heimatkundliche Beratungen in allen Zwecken des Vereins,

2.4     Gewährleistung regelmäßiger und geordneter Vereins- und Übungsabende.

3.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im          Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der

          Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keine Rechte am Vereinsvermögen.

         Unberührt davon bleibt ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch Tätigkeiten für den Verein entstanden und nachgewiesen sind.

4.       Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§ 2a Ehrenamtspauschale

Die Vereinsämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitglieder des Vorstandes können dafür jedoch eine Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Über die Ehrenamtspauschale und deren Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung durch Beschluss.

 

§ 3  Mitgliedschaft

1.       Mitglied kann jede natürliche Person werden, die sich dem Zweck des Vereins

          verbunden fühlt.

2.       Der Verein besteht aus

          - jugendlichen Mitgliedern,

          - aktiven Mitgliedern,

          - passiven Mitgliedern,

          - Ehrenmitgliedern.

3.       Jugendliche Mitglieder sind Personen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.

4.       Aktive Mitglieder sind Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, die im Besitz einer vorschriftsmäßigen Tracht sind. Sie besitzen das aktive und passive

          Wahlrecht und sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

5.       Passive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 16. Lebensjahr werden, die Interesse am Verein haben, sich aber nicht aktiv beteiligen wollen. Sie haben das aktive Wahlrecht und sind zur Beitragszahlung verpflichtet.

6.       Vereinsmitglieder, die sich im besonderen Maße um den Verein verdient gemacht haben, können durch Beschluss des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein 1. Vorsitzender zum Ehrenvorstand ernannt werden, wenn er nicht mehr 1.Vorsitzender ist. Es darf jedoch nur einen einzigen lebenden Ehrenvorstand geben.

          Der Ehrenvorstand muss bei seiner Ernennung aktives Mitglied sein. Er kann seine Ernennung zum Ehrenvorstand jederzeit niederlegen. Danach kann ein neuer Ehrenvorstand ernannt werden.

 

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.       Aktive und passive Mitglieder, Ehrenmitglieder und Ehrenvorstand haben ein Teilnahmerecht und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

2.       Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuss und der  Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3.       Alle Mitglieder haben das Recht, das Vereinseigentum unter Einhaltung der

          gegebenen Anordnungen zu benutzen.

4.       Die Mitglieder sind verpflichtet:

   

4.1     die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,

4.2     das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,

4.3     den Beitrag rechtzeitig zu entrichten,

4.4     sich als aktive Mitglieder an den Vereinsabenden, Plattlerproben,

          Mitgliederversammlungen und Festlichkeiten zu beteiligen. Bei Festlichkeiten

          und besonderen Anlässen haben sie die vorschriftsmäßige Tracht zu tragen.

5.       Jedes Mitglied hat eine Änderung seiner Wohnanschrift, seiner Email-Adresse

          sowie seiner Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

Solange diese Mitteilung nicht erfolgt ist, gilt die zuletzt mitgeteilte Anschrift und Bankverbindung als für das Mitglied maßgeblich.

 

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.       Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme

          oder die Ablehnung der Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Ablehnung der Aufnahme ist insbesondere dann angezeigt, wenn die Besorgnis besteht, dass die aufzunehmende Person aufgrund eines früheren Verhaltens oder durch Verstöße gegen Sitte und Anstand den Vereinsfrieden erheblich stört oder sich unehrenhaft verhält oder erheblich gegen das Ehrgefühl und das Ansehen des Vereins oder eines seiner Mitglieder verstoßen hat und der Vereinsausschuß daher zur Überzeugung kommt, dass den anderen Vereinsmitgliedern die Mitgliedschaft der aufzunehmenden Person nicht zuzumuten ist.

 

2.       Die Umwandlung vom passiven in den aktiven Mitgliederstatus oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

          Bei mehrjähriger Passivität eines aktiv geführten Mitgliedes  (§ 4 Nr. 4.4) kann durch Beschluss des Vereinsausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit der aktive Status in den passiven Status umgewandelt werden. Der aktive Status kann dann erst wieder nach einer nachgewiesenen aktiven Tätigkeit von mindestens einem Jahr zuerkannt werden.

        

3.       Die Mitgliedschaft endet

3.1     durch Tod,

3.2     durch Austritt,

3.3     durch Ausschluss.

4.       Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Mit Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand erlöschen die Mitgliedschaft und alle Funktionen im Verein. Rückständige Beiträge sind jedoch noch zu entrichten.

5.       Der Ausschluss erfolgt:

5.1     wenn das Vereinsmitglied trotz Mahnung mit der Bezahlung eines Jahresbeitrages im Rückstand ist,

5.2     bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder gegen die Interessen des Vereins,

5.3     bei erheblicher Störung des Vereinsfriedens,

5.4     wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins,

5.5     wegen groben Verstoßes gegen das Ehrgefühl und das Ansehen einzelner

          Vereinsmitglieder,

5.6     aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.

6.       Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vereinsausschusses mit 2/3 Mehrheit der

          abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene                 

          gültige Stimmen.

          Vor dieser Entscheidung ist dem auszuschließenden Mitglied, unter Festsetzung  

          einer Frist von 2 Wochen, Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen

          zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied, unter eingehender      

          Darlegung der Gründe, schriftlich bekannt zu geben.

          Der Beschluss ist sofort wirksam.

7.       Gegen diesen Beschluss kann Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses, beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Die Einlegung der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

8.       Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Ansprüche aus dem Mitgliedschafts-verhältnis, unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf rückständige Beitrags-

          forderungen oder ausgeliehenes Vereinseigentum. Eine Rückzahlung der Beiträge, Sach- oder Geldspenden ist ausgeschlossen.

 

§ 6   Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag

1.       Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbeitrag. Bei jugendlichen Mitgliedern wird die Zahlung der Aufnahmegebühr erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres fällig, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch Vereinsmitglieder sind.

         Über die Höhe und Fälligkeit des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitglieder-

          versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

         Der Mitgliedsbeitrag wird durch Lastschrifteinzugsverfahren erhoben. Das Mitglied ist verpflichtet, dafür eine Einzugsermächtigung von seinem Konto zu erteilen. Gebühren für Rücklastschriften bei erteilter Einzugsermächtigung hat das Mitglied zu tragen. Für den Mitgliedsbeitrag wird eine Bestätigung nur auf Anforderung erteilt.

2.       Der Jahresbeitrag ist auch dann zu bezahlen, wenn ein Mitglied austritt,

          ausgeschlossen wird oder während des Geschäftsjahres eintritt.

3.       Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum Beginn des 2. Quartals und bei Neueintritt  innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Aufnahme an den Verein fällig.

4.       Der Jahresbeitrag stellt eine Bringschuld dar.

5.       Ehrenmitglieder und der Ehrenvorstand sind von jeglicher Beitragspflicht befreit.

 

§ 7  Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

1.      der Vorstand,

2.      der Vereinsausschuss,

3.      die Mitgliederversammlung.

 

§ 8  Der Vorstand

1.       Der Vorstand besteht aus:

         dem 1. Vorsitzenden,

         zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden,

         dem Kassier,

         dem Schriftführer.

Diese sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.

2.       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von einem Vorstandsmitglied vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

        

Im Innenverhältnis vertreten

2.1     die stellvertretenden Vorsitzenden

2.2     der Kassier

2.3     der Schriftführer

den 1. Vorsitzenden nur, wenn dieser verhindert ist. Die Reihenfolge der Vertretung regelt die Mitgliederversammlung mit Beschluss.

3.       Bei Vorstandssitzungen führt der Schriftführer das Protokoll. Er erledigt die gesamte Vereinskorrespondenz.

4.       Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

5.       Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und des 1. oder 2. Vorsitzenden.

6.       Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden.

          Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Kein Vorstandsmitglied darf sich der Stimme enthalten.

7.       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. sein Vertreter binnen

           3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur 2. Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

8.       Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  einen  Aufwendungsersatzanspruch nach

§ 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein    entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,   Telefon und Kopier- und Druckkosten. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaft-lichkeit ist zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss dazu Richtlinien erlassen.

9.       Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen         Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein         gegen

          eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

10.     Die fünf Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, wird ein Ersatzmitglied nur bis zum Ende der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds gewählt oder, falls keine Wahl erfolgt, vom restlichen Vorstand bestellt.

11.     Die fünf Vorstandsmitglieder dürfen im Vorstand und im Vereinsausschuss kein Doppelamt bekleiden.

12.     Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen des Vereinszwecks, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen des Vereins erleiden, soweit diese Schäden nicht durch eine Versicherung des Vereins reguliert werden.

         Der Vorstand haftet bei seiner Tätigkeit für den Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

 

§ 9  Vereinsausschuss

1.       Zum Vereinsausschuss gehören:

         der Vorstand,

         der 1.Vorplattler,

         die Sachgebietsleiter,

         der Fähnrich,

die Dirndlvertreterin,

         der Jugendleiter,

         die Frauenvertreterin,

         der Theaterspielleiter,

         die in der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzer.

        

2.       Der Vereinsausschuss ist für die ihm von der Satzung und von der Mitglieder-versammlung übertragenen Aufgaben zuständig.

3.       Der Vereinsausschuss fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden,

          bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden.

4.       Die Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von

          2 Jahren gewählt, bleiben aber so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Für die Wahl des Jugendleiters hat die Vereinsjugend ein Vorschlagsrecht. Jedes Mitglied des Vereinsausschusses muß aktives Mitglied sein, andernfalls erlischt sofort sein Amt im Vereinsausschuss.

5.       Die Sachgebietsleiter beraten den Vereinsausschuss in ihrem Sachgebietsbereich.

          Bei Veranstaltungen obliegt ihnen die Vorbereitung und Durchführung der jeweiligen Aufgaben.

6.       Bei Ausscheiden eines Ausschussmitgliedes ernennt der Vereinsausschuss einen Ersatz. Bei der nächsten Mitgliederversammlung muss ein neues Ausschussmitglied gewählt werden.

7.       Der Vereinsausschuss setzt in der 1. Sitzung nach der Neuwahl die Höhe des     

          Geldbetrages fest, über den der Vorstand bei Abschluss von Rechtsgeschäften

          verfügen darf. Ausgaben, die diesen festgesetzten Betrag überschreiten, bedürfen

          der Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksgeschäfte ist die    

          Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

8.       Der Vereinsausschuss kann einzelnen Personen besondere Aufgaben übertragen. Die beauftragten Personen können auch zu Sitzungen des Vereinsausschusses eingeladen werden. Sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 

9.       Der Vereinsausschuss ernennt mit einfacher Mehrheit die Ehrenmitglieder. Der  Ehrenvorstand wird auf Vorschlag des Vereinsausschusses von der Mitglieder-

          versammlung ernannt.

10.     Alle Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen getroffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimme.

 

§ 10  Rechnungsprüfer

 

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie haben das Recht, die Kasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, dies jährlich zu tun. Über das Ergebnis der gesamten Kassen- und Buchführung haben die Rechnungsprüfer der Mitgliederversammlung jährlich zu berichten.

 

§ 11  Die Mitgliederversammlung

1.       Ordentliche Mitgliederversammlungen werden jährlich durch Beschluss des Vorstands vom 1. Vorsitzenden einberufen.

2.       Die Mitglieder sind bei allen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich (per Email, per Post) unter Beifügung einer Tagesordnung einzuladen.

3.       Eine Mitgliederversammlung kann anstatt einer Präsenzveranstaltung auch als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die Entscheidung hierzu trifft der Vorstand.

4.       Der 1. Vorsitzende kann auch auf Beschluss des Vorstandes jederzeit eine ausser-ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen.

5.       Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen

          Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

6.       Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

6.1     Die Wahl des Vorstandes.

6.2     Die Wahl der zwei Rechnungsprüfer.

6.3     Die Wahl der Mitglieder des Vereinsausschusses.

6.4     Die Entgegennahme des Vorstandsberichts.

6.5     Die Entgegennahme des Kassen- und Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer und              

          die Erteilung der Entlastung des Vorstandes.

6.6     Die Entgegennahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

6.7     Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr von der

Vorstandschaft unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.

6.8     Die Ernennung zum Ehrenvorstand auf Vorschlag des Vereinsausschusses

6.9     Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

7.       Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Ein Antrag muss

          jedoch spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

 

§ 12  Ablauf der Mitgliederversammlung

1.       Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider

          der Kassier oder der Schriftführer.

         Jedes stimmberechtigte Mitglied und die Mitglieder des Vorstandes und Vereins-ausschusses haben jeweils nur eine Stimme.

2.       Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit

          der abgegebenen gültigen Stimmen, es sei denn, die Satzung schreibt eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine Vertretung in

          der Stimmabgabe ist unzulässig.

3.       Die Stimmabgabe erfolgt durch offene Abstimmung, soweit Bestimmungen der

          Satzung dem nicht entgegenstehen.

4.       Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder erfolgt einzeln in offener Abstimmung, soweit die Mitgliederversammlung nicht eine schriftliche Abstimmung beschließt oder Nr.5 vorliegt. Die Wahl der Vereinsausschussmitglieder erfolgt in schriftlicher Abstimmung, wenn ein wahlberechtigtes Vereinsmitglied einen Antrag

          auf schriftliche Abstimmung stellt und mindestens mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen dem zugestimmt wird. Sonst erfolgt sie durch offene Abstimmung, soweit nicht Nr.5 vorliegt.

5.       Bewerben sich mehr als 2 Personen für ein Wahlamt, ist schriftlich abzustimmen. Erreicht kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den 2 Kandidaten statt, die im 1. Wahlgang die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene gültige Stimmen. Ergibt der 2. Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

6.       Ein Kandidat ist gewählt, sobald er die Wahl annimmt. Ein Verzicht eines gewählten Kandidaten zugunsten eines anderen ist nicht möglich.

7.       Ist ein aktives Vereinsmitglied aus triftigem Grund verhindert, an einer

          Mitgliederversammlung mit Neuwahl teilzunehmen, so kann es eine schriftliche Kandi-datur einreichen. Diese muß spätestens vor der Wahl dem Wahlausschuss vorliegen.

8.       Vor Eintritt in die Wahlen wird von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss, bestehend aus 3 Personen, gewählt. Die 3 Wahlausschussmitglieder bestimmen einen Vorsitzenden, der für die Dauer der Wahl die Versammlungsleitung übernimmt.

          Diesem obliegt die Versammlungsleitung für die Tagesordnungspunkte

          „Entlastung des Vorstandes“ und „Neuwahlen“.

          Während der Abstimmung darf der Wahlausschuss keiner Person mehr das Wort erteilen.

          Nach Beendigung der Wahl ist das Wahlergebnis schriftlich vom Wahlausschuss festzustellen. Danach übergibt der Wahlausschussvorsitzende die Leitung der Versammlung wieder dem Vereinsvorsitzenden.

9.       Eine Anfechtung der Wahl ist nach Feststellung des Wahlergebnisses nur möglich,

          wenn gegen die Satzung verstoßen wurde. Die Anfechtung muss jedoch innerhalb der laufenden Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich erfolgen.

 

§ 13   Beurkundung von Beschlüssen;

Niederschriften

 

Über die Sitzungen des Vorstandes, des Vereinsausschusses, der Vereinsjugend und über Mitgliederversammlungen müssen Niederschriften angefertigt werden. Diese müssen mindestens die gefassten Beschlüsse im Wortlaut und das Abstimmungsergebnis enthalten. Die Niederschrift ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 

§ 14   Vereinsjugend

1.     Die Mitglieder im Alter von 6 – 27 Jahren bilden die Vereinsjugend.

2.     Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sind die Mitglieder der Vereinsjugend

        stimmberechtigt.

3.     Über die Vereinsjugend ist zusätzlich eine gesonderte Mitgliederliste zu führen.

4.     Name und Satzung des Vereins sind für die Vereinsjugend bindend.

5.     Die Vereinsjugend wird vom Jugendleiter geleitet. Für Sitzungen gelten die

        Bestimmungen wie für den Vereinsausschuss entsprechend.

6.     Aufgaben der Vereinsjugend sind

-  das örtliche und heimatliche Brauchtum kennen zu lernen, es mitzugestalten und

           zu erhalten,

      -  die bodenständige Tracht als heimatliche Kleidung mit passender Haartracht zu

         Tragen,

   -  die Geschichte der Heimat und des Landes zu erforschen und sich in regelmäßigen   

      Zusammenkünften im Gebrauch von Volkslied, Volksmusik und im heimischen

      Volkstanz bilden zu lassen,

      -  die Mundart und das Laienspiel zu pflegen,

      -  mit den Eltern und Lehrkräften und mit volks- und brauchtumskundigen Personen

         zusammenzuarbeiten.

7.     Der Vertreter der Vereinsjugend, mit dem Titel „Jugendleiter“, wird von der    

        Vereinsjugend vorgeschlagen. Er muss Vereinsmitglied sein und gehört als

        gewählter Jugendleiter  dem Vereinsausschuss an. Seine Wahl erfolgt durch die

        Mitgliederversammlung. Er vertritt die Vereinsjugend gegenüber dem Verein, der

        Gaujugend und dem Kreisjugendring. Die Ordnung der Bayerischen Trachtenjugend

        ist zu beachten.

§ 15  Datenschutz

Den Datenschutz regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Die Datenschutzordnung wird durch den Vorstand beschlossen. Weitere Regelungen sind in der Geschäftsordnung beinhaltet.

 

§ 16  Einhaltung von Werten

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind.

 

§ 17  Satzungsänderung

 

Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind.

 

§ 18   Vereinsvermögen

1.       Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

2.       Zum Vereinsvermögen zählen die Fahnen mit Bändern, das sonstige Inventar sowie

das Bargeld. Über das Inventar ist eine Inventarliste mit dem jeweiligen Zeitwert des Gegenstandes zu führen.

3.       Ansprüche einzelner Mitglieder auf das Vereinsvermögen bestehen nicht.

 

§ 19  Vereinsauflösung

1.       Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. In der Einladung muss auf die Auflösung ausdrücklich hingewiesen werden. Die Mitglieder-versammlung kann über die Auflösung nur beschließen, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine 2. Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

2.       Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 aller abgegebenen gültigen Stimmen nötig. Stimmenthaltungen zählen nicht als abgegebene gültige Stimmen.

3.       Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

4.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fallen das  

          Vermögen des Vereines, bis auf die Fahnen, Bänder und das Vereinsinventar, der

          Gemeinde Feldkirchen-Westerham zu, die es unmittelbar und ausschließlich für

          gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

        

5.       Das Vereinsinventar, Protokolle und sonstige Dokumente werden beim Bayerischen Trachtenverband im Archiv des Trachtenkulturzentrums in Holzhausen zur

          Aufbewahrung übergeben. Sollte ein gleichartiger GTEV in Vagen gegründet werden, sind diesem Vereinsinventar, Protokolle und sonstige Dokumente bei Bedarf zu übergeben.

Hinweis:

Aufgrund der umfangreichen Änderungen aller § wird die bisherige Satzung von 1988 aufgehoben. Der vorgelegte Entwurf de Satzung wurde als Neufassung in der Mitgliederversammlung am 26.03.2022 einstimmig beschlossen.

Die Satzung wurde im Vereinsregister des Amtsgericht Traunstein unter VR 41069 eingetragen.